Ob ein Grundstücksbesitzer in jedem Fall für den Schaden aufkommen muss, der dadurch entsteht, dass ein auf dem Grundstück stehender Baum in Folge eines Sturms auf ein Auto fällt, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Es besteht weder ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein bei einem Unwetter umgefallener Baum vorgeschädigt sein muss, noch gibt es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Das hat das Amtsgericht München mit einem veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden (113 C 18489/22).

Eine Frau hatte ihren Pkw ordnungsgemäß gegenüber einem Münchener Parkhaus geparkt. Bei einem schweren Gewitter mit heftigen Windböen stürzte nachts ein zum Gelände des Parkhauses gehörender Baum um und begrub das Auto unter sich.

Den dadurch entstandenen Schaden machte die Fahrzeughalterin gegenüber dem Parkhausbetreiber geltend. Sie warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn wäre der Laubbaum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelhafte Standfestigkeit auffallen müssen.

Baum in ausreichenden Abständen kontrolliert

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Beklagte damit, dass er den Baum nachweislich in ausreichenden Abständen habe kontrollieren lassen. Dabei habe es weder Anzeichen für eine Erkrankung noch für eine fehlende Standhaftigkeit gegeben. Der Vorwurf, dass er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, sei folglich unbegründet.

Dem schloss sich das Münchener Amtsgericht an. Es wies die Schadenersatzklage der Fahrzeughalterin als unbegründet zurück.

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