Jeder kann in die Situation kommen, dass er aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalles nicht mehr fähig ist, selbst über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Wer möchte, dass auch dann in seinem Sinne gehandelt wird, sollte entsprechend vorsorgen.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist eine wesentliche Maßnahme, um im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sicherzustellen, dass bestimmte Angelegenheiten nach den persönlichen Wünschen geregelt werden. Damit erspart man sich und seinen Angehörigen die Unsicherheit und mögliche Konflikte, die eine gerichtliche Betreuungsbestellung mit sich bringen kann. Zumal auch ein Fremder als Betreuer eingesetzt werden kann. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Kann ein Erwachsener aufgrund seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, müssen Entscheidungen von einer anderen Person getroffen werden. Ist keine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht vorhanden, entscheidet in der Regel ein Betreuungsgericht, wer als Betreuer eingesetzt wird.
Dies kann ein Angehöriger, aber auch eine fremde Person sein. Der Betreuer übernimmt dann die notwendigen Entscheidungen für den handlungs- oder geschäftsunfähigen Betroffenen. Der gerichtlich bestellte Betreuer erhält, je nach gerichtlicher Festlegung, unter anderem die Befugnis, über medizinische Behandlungen, die Unterbringung in einem Pflegeheim sowie über die Verwaltung von Eigentum und Vermögen zu entscheiden.
Selbst ein Ehepartner darf ohne eine entsprechende Vollmacht ausschließlich in medizinischen Notfällen und auch nur für maximal sechs Monate Entscheidungen treffen. Danach ist ein gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich. Diese gesetzliche Regelung verdeutlicht, wie wichtig eine entsprechende Vollmacht ist, um die eigenen Wünsche durchzusetzen und den Ehepartner langfristig zu entlasten.
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