Nicht immer muss ein Vermieter für die Folgen aufkommen, wenn ein Radfahrer wegen einer defekten Bodenplatte im Hof des Mietshauses stürzt, wie ein Gerichtsurteil belegt.
Wer für einen Fahrradunfall im Hof haftet
Ein Vermieter von Wohnraum muss grundsätzlich nur jene Gefahrenquellen beseitigen, vor denen sich auch ein sorgfältiger Benutzer nicht selbst schützen kann. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 7 S 693/19) hervor.
Eine Neunjährige wohnt zusammen mit ihrer Familie in einer Nürnberger Mietwohnung. An einem Sommertag war sie zusammen mit ihren Geschwistern im Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad gefahren und dabei wegen einer defekten Bodenplatte gestürzt.
Für ihre bei dem Sturz erlittenen schweren Verletzungen hielt das Mädchen, vertreten durch ihre Eltern, den Vermieter der Wohnanlage für verantwortlich. Der habe von dem schlechten Zustand des Hofes gewusst, ohne für Abhilfe zu sorgen.
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