Eine Beschäftigte hatte sich beleidigend über Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen geäußert. Unter welchen Umständen sie nicht einfach fristlos entlassen werden darf, zeigt ein Gerichtsurteil.

Eine Frau hatte sich im Rahmen eines an ihrem Arbeitsplatz geführten privaten Telefonats beleidigend über Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen geäußert. Sie darf nicht fristlos entlassen werden, wenn sie zuvor schikaniert wurde. In so einem Fall ist eine Abmahnung ausreichend, so das Landesarbeitsgericht Thüringen in einem Urteil (4 Sa 212/21).

Einer langjährig bei ihrem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmerin wurde aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gegen ihre Entlassung wehrte sie sich erfolgreich vor Gericht. Nachdem die Klägerin an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt war, wurde sie zunächst in einem Keller, in dem Schimmel, Mäuse, Mäusekot und Mäusedreck waren, bei einer Temperatur von elf Grad Celsius mit Archivierungsarbeiten beschäftigt.

Ihr wurde zwar schließlich ein Büro zugewiesen. Doch um die ihr übertragenen Archivierungsarbeiten durchzuführen, musste sie auf Anweisung ihres Vorgesetzten von dem Büro aus über den Hof gehen. Dabei hätte es einen weniger anstrengenden Zugang zum Archiv gegeben, um die schweren Akten zu transportieren. Hierbei wurde sie von ihren Kolleginnen und Kollegen beobachtet und wohl teilweise auch verhöhnt.

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