Die Frage, wer für den Schaden haften muss, wenn ein Autofahrer auf einem Supermarktparkplatz in die geöffnete Fahrertür eines anderen Pkws fährt, war Gegenstand einer Gerichtsverhandlung.
Ein in eine Parkbucht einfahrender Pkw war gegen die geöffnete Fahrertür eines benachbarten Autos gestoßen. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflicht-Verletzung desjenigen, der die Kfz-Türe geöffnet hat. Das hat das Amtsgericht München jüngst in einem Urteil entschieden (Az.: 343 C 106/21).
Eine Frau befand sich in einem Supermarkt, während ihr Ehemann als Fahrer ihres Pkws in einer Parkbucht auf sie wartete. Als ein anderer Autofahrer mit seinem Wagen in die links daneben befindliche Bucht einfuhr, kollidierte er mit der geöffneten Fahrertür des Pkws der Frau. Während der Mann, der im Wagen seiner Frau wartete, behauptete, dass die Tür bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet war, gab der Autofahrer, der in die Türe fuhr, an, dass sie erst während seines Einfahrvorgangs plötzlich und unvermittelt geöffnet worden sei.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers, der mit der Türe kollidierte, erklärte sich vorgerichtlich trotz allem dazu bereit, die Hälfte der unfallbedingten Reparatur- und sonstigen Kosten, die bei der Türe des Wagens der Frau angefallen waren, zu übernehmen. Das reichte ihr jedoch nicht aus. Sie verklagte den Versicherer auf den vollständigen Ersatz des ihr entstandenen Schadens – allerdings ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
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