Inwieweit ein Unfall eines Mitarbeiters, der sich bei einem firmeninternen Sportturnier verletzt, als Arbeitsunfall gilt und über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, verdeutlicht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Bei einem firmeninternen Fußballturnier verletzte sich ein Mitarbeiter. Das Bundessozialgericht befand: Bloß, weil eine Sportveranstaltung betrieblich unterstützt wird, greift die Unfallversicherung noch nicht. Solange das Unternehmen die Veranstaltung nicht zielgerichtet öffentlich als Werbeplattform nutzt, sei der Werbeeffekt einer nachträglichen Berichterstattung nur ein rechtlich unwesentlicher Reflex.

Einmal pro Jahr findet bei einer international tätigen Firma ein Fußballturnier statt. Dabei spielen aus Mitarbeitern gebildete Mannschaften.

Beim „21. Internationalen B. Fußballturnier“ nahmen 80 Beschäftigte teil. Einer verdrehte sich bei einem Spiel das rechte Knie. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik stufte dies allerdings nicht als Arbeitsunfall ein und lehnte eine Entschädigung ab.

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