Pendler mit weiter entfernten Arbeitsplätzen erhalten ab diesem Jahr eine höhere Entfernungspauschale. Wie hoch diese ist und wie lange sie genutzt werden kann, aber auch welche Begrenzung es dabei gibt, hat das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben.

Von 2019 bis 2023 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zur Arbeit von 30 auf 35 Cent pro Kilometer angehoben, von 2024 steigt sie auf 38 Cent. Diese Regelungen sind einem kürzlich veröffentlichten Rundschreiben des Bundesministeriums zu entnehmen. Zudem wird auch auf eine Begrenzung bezüglich der Entfernungspauschale hingewiesen.

Pendler mit mehr als 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können ab diesem Jahr sowie bis 2026 eine erhöhte Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Das sehen das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Darauf weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem vor Kurzem an die obersten Finanzbehörden der Länder versandten Rundschreiben hin.

Prinzipiell können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Selbstständige als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen und damit ihre Einkommensteuerlast entsprechend senken. Die Pauschale berechnet sich insgesamt nach der einfachen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, also nicht nach den gefahrenen Kilometern auf Hin- und Rückweg.

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