Inwieweit ein Fußgänger, der auf einem Gehweg aufgrund einer nach oben ragenden Gehwegplatte stolpert und sich dabei verletzt, von der Gemeinde, die für den Zustand des Weges verantwortlich ist, ein Schadenersatz verlangen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ab wann der Zustand eines Gehwegs die Verkehrssicherungspflicht verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies stellt das Landgericht Lübeck in einem aktuellen Urteil fest. Selbst wenn eine Gehwegplatte 2,5 Zentimeter herausragt, muss das allein noch nicht heißen, dass der Zustand des Weges pflichtwidrig ist.

Ein Ehepaar war im Herbst auf dem Gehweg der Holstenstraße in Lübeck unterwegs. Dabei ereignete sich ein Unfall: Der Mann gab an, er sei mit einem Fuß an einer mittig auf dem Gehweg herausstehenden Kante einer Gehwegplatte hängen geblieben und gestürzt.

Sie habe einen Niveauunterschied aufgewiesen, den er nicht habe wahrnehmen und erwarten können. Seiner Ansicht nach hatte die Stadt Lübeck als Straßenbaulastträger – also der Verantwortliche für den Gehweg – damit die Verkehrssicherungspflicht verletzt, zumal dieser Bereich Haupteinfallstor zum Innenstadtbereich und somit stark frequentiert sei.

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