Inwieweit Verkehrsschilder in Parkhäusern bindend sind und zum Beispiel vorhandene Vorfahrt-achten-Schild zu beachten sind, hatte ein Gericht zu entscheiden.

Von einem Parkhausbetreiber aufgestellte Verkehrsschilder sind von entsprechenden Benutzern im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots zu beachten. Denn sie konkretisieren die zu berücksichtigenden Sorgfaltsanforderungen. So das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (Az.: 13 S 122/20).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw der Marke Peugeot ein Parkhaus verlassen. Diese Absicht hatte auch eine Frau, die mit ihrem Auto der Marke Mercedes aus einer von rechts in die Fahrbahn des Mannes einmündenden Fahrspur fuhr. Es kam zu einer Kollision der beiden Autos.

Der Mann behauptete, dass die Frau vor der Einmündung in seine Fahrspur angehalten habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie ihm Vorrang gewähren wollte. Dazu sei die Frau seiner Ansicht nach auch verpflichtet gewesen, denn über ihrer Fahrbahn sei im Einmündungsbereich das Schild „Vorfahrt achten“ angebracht gewesen. Das habe sie, so der Peugeot-Fahrer, offenkundig übersehen. Denn anders sei es nicht zu erklären, dass sie unmittelbar nach ihrem Stopp weitergefahren sei.

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