Seit dem Jahreswechsel können Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge mehr Steuern und Sozialabgaben sparen, als dies in 2020 möglich war.

Wer als Arbeitnehmer Teile seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt, kann seit dem 1. Januar 2021 gegenüber dem Vorjahr noch mehr Steuern und Sozialabgaben sparen. Grund dafür ist die zum Jahresanfang gestiegene Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn aus dieser Beitragsbemessungs-Grenze berechnet sich der maximale Betrag, den ein Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen kann.

Schon heute und auch in Zukunft reichen die gesetzlichen Rentenansprüche nicht aus, damit ein Arbeitnehmer seinen bisherigen Lebensstandard im Rentenalter halten kann. Deswegen wird neben einer privaten auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) immer wichtiger. Bereits seit 2002 hat jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer das Recht auf eine bAV mit Entgeltumwandlung, also dass er einen Teil seines Gehaltes oder auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld in eine bAV-Lösung einzahlt, um eine Zusatzrente aufzubauen.

Insgesamt gibt es fünf bAV-Varianten, nämlich die DirektversicherungPensionskassePensionsfondsDirektzusage/Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Bietet der Arbeitgeber von sich aus keine bAV mit Entgeltumwandlung an, kann der Arbeitnehmer zumindest eine Direktversicherung fordern, die eben eine Entgeltumwandlung erlaubt. Eine solche bAV erhöht dabei nicht nur die späteren Alterseinkünfte, sondern spart dem Arbeitnehmer während der Einzahlphase auch Sozialabgaben und Steuern. Das Sparpotenzial hat sich seit 2021 erhöht.

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