Die maximale Zuschusshöhe, die ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für seine private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung erhält, ist seit dem 1. Januar 2021 gegenüber dem Vorjahr gestiegen.

Wer als Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, hat Anspruch auf einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungs-Beiträge, maximal jedoch einen gesetzlich festgelegten Beitrag. Dieser maximale Arbeitgeberzuschuss hat sich zum Jahreswechsel erhöht.

Ein Arbeitgeber muss laut Gesetz die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken– und soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung eines Arbeitnehmers zahlen. Doch auch, wenn ein Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat kranken- und pflegeversichert ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, einen Teil der Beiträge für die private Kranken– und Pflegepflicht-Versicherung in Form eines Arbeitgeberzuschusses zu übernehmen. Darauf weist der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) hin.

Konkret muss ein Arbeitgeber auch hier die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden privaten Kranken- und Pflegepflicht-Versicherungsbeiträge zahlen, sofern eine bestimmte Zuschusshöhe nicht überschritten wird. Diese maximale Arbeitgeberzuschusshöhe beträgt seit 1. Januar 2021 monatlich 384,58 Euro für die private Krankenversicherung; das sind 16,61 Euro im Monat mehr als letztes Jahr. Bei der privaten Pflegepflicht-Versicherung liegt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss bei 73,77 Euro (Sachsen: 49,58 Euro), was einer Erhöhung von 2,29 Euro (Sachsen: 1,53 Euro) entspricht.

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