Was einem Reisenden zusteht und welche Kosten er ohne eine Reiseabbruch-Versicherung selbst tragen muss, wenn er wegen eines Todesfalles eines nahen Angehörigen eine bereits angetretene Reise abbricht, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Bricht jemand eine Reise aus wichtigen Gründen ab, die nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene fallen, behält der Veranstalter in jedem Fall den Anspruch auf die volle Vergütung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (16 U 169/20).

Ein Mann hatte bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise gebucht. Zum Reisepaket gehörte neben den Flügen und Übernachtungen auch die Nutzung von Mietwagen. Der Reisepreis betrug rund 11.600 Euro. Wegen des unerwarteten Todes seiner Mutter musste der Kläger die Reise drei Tage nach Reisebeginn abbrechen.

Daher kündigte er den Reisevertrag aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Gleichzeitig verlangte er von dem Reiseveranstalter, ihm den Reisepreis zu erstatten. Der Veranstalter erteilte ihm daraufhin eine Gutschrift in Höhe von rund 1.200 Euro. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hielt er für unbegründet. Dem wollte sich das Kölner Oberlandesgericht nur bedingt anschließen. Es gab der Klage teilweise statt.

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