Inwieweit man Schadenersatz und Schmerzensgeld von einer Firma verlangen kann, wenn man vor oder in den Geschäftsräumen des Unternehmens über eine Schmutzfangmatte stürzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Kunde, der über eine angeblich schlecht verlegte Schmutzfangmatte stolpert und sich dabei verletzt, muss seine Behauptung detailliert beweisen können, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zu haben. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 14 O 503/20).

Eine Frau hatte an einem Geldautomaten einer Filiale ihrer Bank zunächst Geld abgehoben. Als sie sich anschließend in Richtung des Serviceschalters begab, blieb sie beim Überqueren einer Schmutzfangmatte mit einem Fuß hängen und fiel hin. Dabei verletzte sich die Frau am Arm. Sie musste mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Für den Sturz machte die Frau die Bank verantwortlich. Sie behauptete, dass die Schmutzfangmatte verrutscht gewesen sei und Wellen geschlagen habe.

Bei der Unfallstelle würde es sich um einen hochfrequentierten Bereich handeln, der hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht werde. Es sei bereits in der Vergangenheit zu Stürzen von Kunden gekommen. Das Geldinstitut habe ihrer Ansicht nach daher seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.

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