Unter welchen Voraussetzungen es bei angestellten Außendienstmitarbeitern zulässig ist, dass Reisezeiten zu Kundenterminen nur teilweise bezahlt werden, obwohl der Tarifvertrag sie voll zur Arbeitszeit zählt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Laut einer Betriebsvereinbarung eines Unternehmens für seine angestellten Außendienstmitarbeiter galten die ersten 20 Minuten der Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden nicht als Arbeitszeit. Weil diese Regelung ungünstiger war als der für das Unternehmen geltende Tarifvertrag, ist sie unzulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 5 AZR 36/19)

Ein im Außendienst tätiger Servicetechniker war in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Tarifvertrag gilt. In diesem ist geregelt, dass die Zeit der ersten Anfahrt zu einem Außendiensttermin ebenso mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sei wie die der letzten Abfahrt von einem Kunden nach Hause. In einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung war jedoch geregelt, dass diese Fahrten nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie einen Zeitraum von 20 Minuten nicht überschreiten.

Doch auch, wenn die An- und Rückfahrten länger als 20 Minuten dauern, wird laut Betriebsvereinbarung nur die Fahrtzeit über 20 Minuten angerechnet. Die jeweils ersten 20 Minuten wurden damit nicht vergütet. In das für den Kläger geführte Arbeitszeitkonto wurden folglich Reisezeiten von dessen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit eingestellt.

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