Inwieweit eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad dazu führen kann, dass man künftig selbst ein Fahrrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren darf, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Mann war in stark alkoholisiertem Zustand beim Fahrradfahren ertappt worden. Ihm darf das Führen von Fahrrädern verboten werden, wenn er nicht dazu bereit ist, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den Beweis dafür zu erbringen, dass er zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einem Beschluss entschieden (Az.: 11 CS 21.2988).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad gestürzt und hatte sich dabei eine Kopfplatzwunde zugezogen. Weil er stark alkoholisiert wirkte, veranlasste die am Unfallort eintreffende Polizei eine Blutprobe. Diese ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,81 Promille. Mit einem Strafbefehl wurde er daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Vom zuständigen Landratsamt wurde der betroffene Radfahrer anschließend dazu aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

Hierdurch sollte festgestellt werden, ob er zwischen dem Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Ein entsprechendes Gutachten legte der Betroffene dem Amt trotz Erinnerung jedoch nicht vor. Ihm wurde daher schließlich mit der Maßgabe einer sofortigen Vollziehung das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie einem Fahrrad auf öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt. Sein Autoführerschein war ihm bereits im Jahr 2013 nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden.

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