Es gibt zahlreiche Kosten rund um eine Immobilie, die ein Vermieter auf einen Mieter umlegen darf. Ob dies auch für die Kosten für das Abholzen von Bäumen auf dem Grundstück eines Mietshauses gilt, hatte ein Gericht zu klären.
Die Kosten für das Abholzen von Bäumen darf ein Vermieter nicht im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung auf seine Mieter umlegen. Das hat das Amtsgericht Leipzig in einem Urteil entschieden (Az.: 168 C 7340/19). Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die ein Umlegen der Abholzungskosten auf den Mieter rechtfertigen, wie eine andere Gerichtsentscheidung zeigt.
Ein Vermieter hatte die Kosten für das Fällen zweier Bäume im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung den Wohnungsmietern seines Mehrfamilienhauses auferlegen wollen. Seine Forderung begründete er damit, dass es sich um laufende Kosten der Gartenpflege handele. Diese dürften gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BetrKV (Betriebskosten-Verordnung) auf die Mieter umgelegt werden.
Der Bewohner des Hauses war der Meinung, dass die Aufwendungen für das Fällen von Bäumen nicht mit denen der Gartenpflege vergleichbar seien. Er reichte daher gegen seinen Vermieter Klage ein. Damit hatte er Erfolg.
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