In einem Haus war für Reparaturen von einem Sanitärbetrieb eine Holzverkleidung an einem Hausdach geöffnet und nicht wieder verschlossen wurden. Doch für die 6.000 Euro Folgekosten wollte der Handwerker nicht geradestehen. Daraufhin ging der Hauseigentümer vor Gericht.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein Sanitärbetrieb nicht für die Kosten haftet, die durch die Einnistung von Waschbären in einem Hausdach entstanden sind, dessen Holzverkleidung die Handwerker im Rahmen einer Rohrsanierung vor Monaten öffneten. In der Begründung heißt es unter anderem, dass der Hausbesitzer nicht beweisen könne, dass für den Sanitärbetrieb eine Pflicht zum fachgerechten Verschließen der geöffneten Holzverkleidung bestand, was den Schaden hätte verhindern können.
Im Winter war an der Außenwand eines Hauses eine Wasserleitung eingefroren, die zur Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss diente.
Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin einen Sanitärbetrieb mit der Reparatur. Der Installateur öffnete unter anderem die Holzverkleidung an der Loggia, um den Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Die Holzverkleidung, hinter der sich ein Hohlraum befand, blieb auch nach den Arbeiten offen.
Zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach und informierte den Installateur. Dieser verschloss daraufhin die Holzverkleidung provisorisch. Nachdem im Sommer die Kratzgeräusche lauter wurden, beauftragte der Immobilienbesitzer einen Kammerjäger. Dieser fing mit einer Lebendfalle vier junge Waschbären und ein Muttertier im Dach.
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