Inwieweit auch jemandem, der betrunken einen E-Scooter fährt, der Kfz-Führerschein genommen werden kann, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Der für Kraftfahrer geltende Grenzwert für eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr ist auch auf die Führer von E-Scootern anzuwenden. Das geht aus einem kürzlich getroffenen Beschluss des Landgerichts Wuppertal hervor (Az.: 25 Qs 63/21).

Ein Mann war nachts auf einem mit Versicherungs-Kennzeichen versehenen gemieteten E-Scooter unterwegs. Bei einer Kontrolle durch die Polizei nahmen die Beamten starken Alkoholgeruch bei ihm wahr. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,55 Promille. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, dem Betroffenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig seine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

Das lehnte das Amtsgericht Wuppertal mit der Begründung ab, dass es sich bei einem E-Scooter nicht um ein Fahrzeug handele, das mit einem Kraftfahrzeug vergleichbar sei. Denn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des benutzten E-Scooters habe gerade mal 20 Stundenkilometer betragen.

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