Was man als Privatperson beim Verkauf eines Autos nicht verschweigen darf, selbst wenn man nicht ausdrücklich danach vom Käufer gefragt wird, verdeutlicht ein aktuelles Gerichtsurteil.

Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer selbst dann ungefragt über einen ihm bekannten erheblichen Vorschaden aufklären, wenn dieser fachgerecht repariert wurde. Das hat das Landgericht Coburg kürzlich in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: 15 O 68/19).

Ein Mann hatte von einem anderen privat ein sieben Jahre altes Auto erworben. Die Laufleistung des verkauften Wagens betrug 122.000 Kilometer. Als Kaufpreis wurden 10.500 Euro vereinbart. Der Kaufvertrag sah einen Ausschluss der Gewährleistung vor, wie dies bei Privatverkäufen auch legal ist. Dem Erwerber wurde gleichzeitig versichert, dass das Fahrzeug außer einem kleinen Schaden an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen aufweise. Seit es im Eigentum des Verkäufers war, habe es auch keinen Unfallschaden erlitten.

Einige Zeit später wurde der Käufer mit dem Pkw unverschuldet in eine Karambolage verwickelt. Bei der Besichtigung des Autos durch einen Sachverständigen wurden verschiedene unreparierte und reparierte Vorschäden festgestellt. Wie sich herausstellte, hatte der Vorbesitzer das Gefährt von seinem Bruder erworben. Im Kaufvertrag der beiden wurde auf einen reparierten Unfallschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro hingewiesen. Das war dem neuen Eigentümer verschwiegen worden.

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